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Information HauptverwaltungAmtsdirektor Mag. Martin SchönherrStadtgemeinde Imst, Rathausstraße 9, Tel. 05412-6980-0, Fax 05412-63500 gemeinde@imst.tirol.gv.at
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Imst hat in seiner Sitzung vom 18.10.2004 nachfolgende Verordnung beschlossen:
Gemäß § 18 Absatz. 1 TGO, LGBl.Nr. 36/2001 i.d.g.F. hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Imst in seiner Sitzung vom 18.10.2004 nachfolgendes verordnet:
§ 1
Im Bereich der Parkanlage bei der Postautohaltestelle Bußkreuz auf Gst 3461/2, GB 80002 Imst ist außerhalb der Betriebsanlage „Kiosk am Postautobusbahnhof“ (Pächter Josef Walch) die Konsumation von alkoholischen Getränken jeglicher Art verboten.
Der Verbotsbereich ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellt.
§ 2
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Imst mit einer Geldstrafe bis zu € 1.820,-- zu bestrafen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 14.09.2004 außer Kraft.
Der Bürgermeister NR Gerhard Reheis
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