Hundehaltung - Besondere Pflichten

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Novelle- Landes-Polizeigesetz, LGBL.Nr. 60/1976 i.d.g.F. LGBL.Nr. 82/2003;
Bewilligungspflicht für das Halten und Führen bestimmter Hunde

Sehr geehrte Hundehalterin ! Sehr geehrter Hundehalter !

Am 05.09.2003 ist die Novelle des Landes-Polizeigesetzes, LGBL.Nr. 60/1976 i.d.g.F. LGBL.Nr. 82/2003 in Kraft getreten. Eine Änderung gegenüber der alten Rechtslage hat insofern stattgefunden, als mit Inkrafttreten dieser Novelle im neu eingefügten § 6a des Landes-Polizeigesetzes nunmehr besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden normiert werden.

Auf Grund dieser gesetzlichen Regelungen bedarf es jetzt einer Bewilligung für das Halten und Führen von Hunden, die von einem Amtstierarzt als bissig beurteilt worden sind und für das Halten und Führen bestimmter im Gesetz taxativ aufgezählter Hunderassen und deren Kreuzungen, seitens der Wohnsitzgemeinde für den Hundehalter bzw. Hundeführer. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Beilage >> Datei download PDFHinweise für die Hundehaltung

Sie werden nunmehr aufgefordert, das nunmehr ebenfalls beiliegende Formular >> Datei download PDFAnmeldung Hundesteuer exakt auszufüllen und der Finanzabteilung des Stadtamts Imst zu übermitteln. Dieses Formular dient nicht nur der Ergänzung und Aktualisierung der Daten im Zusammenhang mit der Hundehaltung sondern der Erfassung jener im Gesetz aufgezählten Hunderassen und deren Kreuzungen, für die der Gesetzgeber eine Bewilligungspflicht für das Halten und Führen entsprechend den Bestimmungen des Landes-Polizeigesetzes normiert. Deshalb möge im Anmeldeformular insbesondere die Rasse genau angeführt werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen Amtsdirektor Mag. Martin Schönherr (Telefon 05412-6980-11) jederzeit gerne zur Verfügung.